Gesetzliche Lage beim Endurofahren

Hier kann über alles Mögliche geplaudert werden was mit und um unsere XL zu tun hat

Moderator: Kristian

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Kristian
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Beitrag von Kristian »

@Jörg
Anlieger hat doch was mit Anliegen zu tun!

Richtig, nur den Feldweg zu benutzen ist kein Anliegen, aber zum Pilze sammeln schon!

Du musst ein Anliegen haben. Das kann auch die Fahrt zum Briefkasten oder Zigarettenautomaten sein. Verboten ist nur die Nutzung als Durchfahrtsstraße mit einem anderen Ziel.

Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich entschieden: Auch ohne Kontakt zu einem Anwohner ist man Anlieger, z.B. wenn die Erlaubnis besteht ein unbebautes Grundstück zu benutzen; ob das nun ein Badesee ist oder eine idyllische Wiese. Und diese Erlaubnis besteht grundsätzlich, wenn das Grundstück oder der Wald nicht abgesperrt ist und kein Schild das betreten verbietet.

Hier die Details zum erlaubten Pilze suchen mit der XL:

Der Begriff "Anlieger" ist im Straßenverkehrsrecht u.a. wie folgt definiert:

Das Zusatzschild "Anlieger frei" hat dieselbe Bedeutung wie das Schild "Anliegerverkehr frei"; es erlaubt nicht nur eigentlichen Anliegern die Durchfahrt, also Personen mit durch rechtliche Beziehung zu den Grundstücken begründeter Anliegereigenschaft, sondern auch den Verkehr mit ihnen und damit die Zufahrt zu ihrem Grundstück, OLG Zweibrücken NJW 89 2483.

Anlieger sind auch unmittelbar Nutzungsberechtigte, OLG Zweibrücken VM 78 38, OLG Düsseldorf NZV 92 85.

Nicht zum erlaubten Anligerverkehr gehört [...] bloße Ausübung eines Gemeingebrauchs, OLG Schleswig VM 65 37, z.B. das befahren einer Forststraße zwecks späteren Skilaufs, Bayerisches Oberstes Landesgericht DAR 69 106.
Quelle: Kommentar StVR Jagusch/Hentschel, Beck-Verlag.

"Bloßer Gemeingebrauch" ist i.ü. auch Parken.

Das Zusatzschild "Anlieger frei" … erlaubt nicht nur eigentlichen Anliegern die Durchfahrt, also Personen mit durch rechtliche Beziehung zu den Grundstücken begründeter Anliegereigenschaft, sondern auch den Verkehr mit ihnen und damit die Zufahrt zu ihrem Grundstück, Zw NJW 89 2483. Anlieger sind auch unmittelbar Nutzungsberechtigte, Zw VRS 54 311, VM 78 38, Dü NZV 92 85. … Ob eine Straße für den Durchgangsverkehr oder für Kfze mit Ausnahme der Anlieger gesperrt ist, macht keinen Unterschied, in beiden Fällen dürfen Dritte zu den Anliegern fahren, Bay VM 78 75, VRS 69 64, Ha VRS 55 382, Kö JMBlNRW 63 207, Ce VRS 25 364, Br DAR 60 268, Fra NW 63 1119, Zw NJW 89 2483, … Maßgebend für das Ein- und Ausfahren muß die gewollte Beziehung zu einem Anlieger oder Anliegergrundstück sein, Ha VM 69 47. Befugter Anliegerverkehr muß nicht den kürzesten Weg wählen, Br DAR 60 268, Schl VRS 9 58, Dü NZV 92 85, und auch keine Wendemanöver, Neust NJW 61 2173, VRS 22 155. … Das Zusatzschild "Anwohner frei" besagt im StrV dasselbe wie "Anlieger frei", Bay DAR 81 18 = StVE Nr 28, VRS 69 64, Dü NZV 92 85; aM Booß VM 81 9.
Bub, bub, bub...
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Domo
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Beitrag von Domo »

Moin!
Super recherchiert habt ihr! Hut ab!!
Das ganze deckt sich ganz gut, mit dem, was mein Vater mir zu der ganzen Sache gesagt hat: "Solange da kein Schild steht, ist jeder Feldweg öffentlicher Verkehrsraum." und mein Vater sollte über sowas als Ordnungshüter ganz gut bescheid wissen.
Gruß Domo
Das muss kesseln!
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Barnue
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Beitrag von Barnue »

Domo hat geschrieben:"Solange da kein Schild steht, ist jeder Feldweg öffentlicher Verkehrsraum."
Wie gesagt: Obacht! Hier können noch die bundesländlichen Waldgesetze zum Zuge kommen. Da würde ich dann auch noch mal nachschlagen wollen. In jedem Fall würde ich dem Waidmann Hausrecht zugestehen und mich an seine Anweisungen halten.
Im Naturschutzgebiet ist es dann noch mal einen Zacken schärfer, da braucht's nach meinem Dafürhalten auch kein weiteres Schild.

@Kristian: Deine ganzen Anliegen helfen Dir im Wald recht wenig, wenn Du nicht nachweisen kannst, mit welchem Anlieger du verkehren möchtest. Im Wald wäre der einzig Berechtigte wohl der Herr Förster, welcher Dir aber schlimmstenfalls gerade seine "Scheeß" unter die Nase hält! Da empfiehlt sich eher geschützter Verkehr. UND! "Pilze sammeln" würde ich im Wald auf jeden Fall unter "bloßem Gemeingebrauch" führen. Also nix ist mit Anliegen! :D


Gruß, Klausi
Verlieren ist wie gewinnen - nur andersrum
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tjark
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Beitrag von tjark »

Mann Mann Mann,

soviel Beitrag für so wenig Substanz.

@Kristian:Das was Du schilderst ist durchaus richtig - allerdings genau das Gegenteil, was Du vorher gefragt hast :D Denn natürlich darfst Du als berechtigter Nutzer eines Grundstücks in einen Weg einfahren, der nur für Anlieger bist. Genauso verhält es sich mit Besuchern u.ä.
Du wolltest Dein Anliegen aber damit begründen, dass Pilze gesucht werden, und das geht nun mal nicht. Es sei denn, Du hast die ausdrückliche Einladung des Besitzers oder Eigentümers :) Denn wie Du richtig schreibst, Gemeingebrauch ist nicht zulässig - was anderes ist baden oder Pilze sammeln aber nicht.

Aber Klausi versteht mich! Denn das mit den Landesgesetzen war ja schon mein Tip an den schwarzen Vogel. Das hamburgische Waldgesetz verbietet beispielsweise generell die Nutzung von Waldwegen mit Kfz, es sei denn, es ist ausdrücklich erlaubt. Daher auch die Schilder von gestern. Wenn Ihr aber mal schaut, dann seht Ihr eigentlich vor jedem Waldweg ein "Einfahrt verboten" Schild.

Anders bei Feldwegen, da ist mir kein Landesgesetz bekannt, das die Nutzung verbietet. Und Feldwege sind i.S. des Waldgesetzes keine Waldwege :D :D :D (schöner Satz). Und daher gibt es dann zur normalen Nutzung auch keine Einschränkungen.
Für die Ungläubigen empfiehlt sich die Lektüre eines guten Kommentars, in jeder gut sortierten Bibliothek erhältlich.

So,
aber nun bin ich wirklich raus. :D

Gruß

Jörg
Ich mag meine R auch mit eckigem Scheinwerfer:-)
icksÖl
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Beitrag von icksÖl »

Vielleicht bin ich auch zu alt dafür...

Würdet Ihr dulden, daß der Nachbarsrotzlöffel mit seinem Dreirad durch Euere XL-Teile Sammlung brettert? Ich würd ihn würgen wollen - warum wollt Ihr dann unbedingt durch des Jägers Revier oder des Bauers Ernte fahren? Da ist dóch kein Unterschied zwischen Vorgarten / Garagenauffahrt und Wald und Flur!
Falls es definitiv um öffentliche Straßen und Wege geht: erlaubt, macht abba auch nich soon Spaß.
Für die zweifelhaften Wege gilt nach meiner Auffassung: ist eh schon schwer genug für Veranstaltungen Verständnis zu bekommen, macht doch bitte keine "negative Lobbyarbeit".

Greenlaning wie in England hat hier ja auch aus genau diesen Gründen keine Lobby - keine Chance.

Vielleicht hilfts ja sich hier über "geduldete" Wegstrecken auszutauschen.
Ich habe hier volles Verständnis für meine Nachbarn: Landwirte, Naturschützer, Jäger und die Platzwache vom Truppenübungsplatz.
Und doch kann ich hier fahren - nur eben nicht immer und überall und nie verbotenerweise.

Toleranz geht auch in der anderen Richtung...

Liebe Grüße
IcksÖl
icksÖl im Moor gibt Matsch im Ohr
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