Antwort vom ADAC auf meine Mail:
> Datum: Fri, 9 Sep 2011 13:49:28 +0200
> Von:
verkehr@mrh.adac.de
> An: dergeier
> Betreff: AW: Nr.16639878: ADAC Motorwelt-Redaktion
> Sehr geehrter Herr von Geier,
>
> vielen Dank für Ihre E-Mail vom 5. September 2011, die wir von unseren
> Kollegen der ADAC Hauptverwaltungen zur weiteren Bearbeitung erhalten.
>
> Die Gestaltung der Innenfläche des Kreisverkehrsplatzes in Zerf stufen
> wir als gefährlich ein. Er wirkt auf den Verkehrsteilnehmer sehr aggressiv
> und bedrohlich.
>
> Durch nicht auszuschließendes Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmer stellt
> die Skulptur eine erhebliche Gefahrenquelle da. Auch durch die Gestaltung
> sind Fehlverhalten
>
> der Verkehrsteilnehmer vorprogrammiert. Beim Einfahren in den
> Kreisverkehrsplatz wird die Blickführung mehr auf den Innenraum gelenkt als auf die
> Straßenführung. Nach den
>
> Erkenntnissen aus dem Fahrsicherheitstraining fährt der
> Verkehrsteilnehmer genau dorthin, wohin er schaut.
>
> Damit bleibt festzuhalten, dass bei der Einschätzung der
> Verkehrssicherheit Fehler gemacht wurden, die nach unserer Einschätzung schnellstmöglich
> behoben werden sollten.
>
> Aus diesem Grund werden wir die Gemeinde bitten, entweder die Skulptur
> komplett zu entfernen oder zumindest sie so zu entschärfen das die
> Aggressivität und Gefahr rausgenommen wird. Die lanzenförmigen Rohre
> sollten dabei nicht mehr waagerecht sondern senkrecht angebracht sein.
>
> Mit freundlichen Grüßen
>
> H. Fuss
>
> Leiter der Abteilung
>
> Verkehr & Technik
>
> ADAC Mittelrhein e.V.
Meine Antwort
Sehr geehrter Herr Fuss!
Danke das Sie sich der Sache annehmen!
Ich habe gesehen, dass Sie diese Antwort bereits an mehrere andere Beschwerdeführer geschrieben haben, nachzulesen in verschiedenen Foren.
Auch wenn ich verstehe das sich der ADAC nur "politisch korrekt" verhalten kann, muß ich auf den § 315b, Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, hinweisen!
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Es ist ein Faktum, das über jeden errichteten Kreisel früher oder später ein Fahrzeug z.B. wegen eines Fahrfehlers fährt.
Allein durch das Errichten sind hier ein oder mehrere Punkte (Absatz 3, vollständig!) des Paragraphen erfüllt! Es ist also Gefahr im Verzug, ein Unfall dürfte bei einem Motorradfahrer leicht tödlich enden. Stellen Sie sich einmal vor, Sie kommen mit einem Motorrad in diesem Kreisel von der Fahrbahn ab (Regen+Ölfleck)!
Deshalb bitte ich Sie eindringlich so schnell und scharf wie möglich dagegen vor zu gehen!
Ich würde mich auch sehr über eine Information zum Fortgang der Sache freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
von Geier