Moin Rainer,
rainerH hat geschrieben:[...] Unzulässig ist z.B. auch die Verwendung von Bildern - z.B. vom Treffen - wenn Personen darauf abgebildet sind, die man nicht gefragt hat, ob man ein Bild machen darf und dies weiterverwenden möchte. Man kann nicht mal hier von einem "stillschweigenden Einverständnis" ausgehen...
Rainer
Und so weiter und so fort.....
das muss genauer ausgeführt werden. Wenn ich auf einem öffentlichen Treffen fotografiert werde, dann muss ich damit rechnen, dass ich auf Bildern erscheine die wiederum irgendwo veröffentlicht werden.
Die Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass zu sehen ist, dass es sich um ein öffentliches Treffen handelt.
KunstUrhG (Kunsturheberrechtsgesetz, in diesem Falle § 23, Abs. 3):
Abs. 3: Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
Übrigens mal ganz nebenbei bemerkt - das ist ein Gesetz aus dem Jahre 1907 *sic*
Nicht erlaubt ohne meine Einwilligung sind Bilder, bei denen ich das Hauptmotiv/den Blickfang darstelle, also zum Beispiel eine Portraitaufnahme von mir, die auf einem Treffen angefertigt wurde. Hier greift das Recht am eigenen Bild.
Wer es ganz exakt wissen möchte, dem kann ich die Lektüre dieser Seite empfehlen:
http://www.law-blog.de/251/fotorecht-te ... der-kunst/
Gruß,
Josch