
ist zwar nicht so schönes Vitrinenstück
aber alltagstauglich und wieder heile
paar Lacksachen oder doch ma noch anderen
linken Seitendeckel in besser ma schaun,
erstma wieder fahrn.
Moderatoren: Kristian, tester_änderung
Na paar cm sind es gewurden den einen Bastelhalter habKristian hat geschrieben:Und wieviel hast ihn hoch bekommen? (Den Topf...)![]()
Ja, Du hast leider einen Quotenidioten erwischt.Man ich hab auch wieder ein Pech.
Was wurde konkret bemängelt?Weil der hintere Reifen nicht im Brief steht, die Unbedenklichkeit von Honda zwar schön ist,aber wohl nicht ausreichend
Ich habe schon seit bestimmt 25 Jahren keinen Originallenker mehr drauf, allerdings vom Stil her immer nahe dran (Magura, Tommaselli), also schwarze Stahllenker mit Strebe. Aber letzlich hat noch nie ein Hahn danach gekräht.der Tomasseli nen TÜV-Teilegutachten hat und auch nicht im Brief steht war das heut nix mit der Abnahme,da muss erst wer
höheres sein Segen geben
Danke für das Beileid.PeterB hat geschrieben:Moin Kurzer,
in den alten Briefen sind normalerweise 2 Einträge für die Reifen, einer mit Sternchen und Yokohama und/oder Brückensteinbindung, der zweite Eintrag beschreibt nur die Größe/Tragfähigkeit. Wenn Deine Reifen diesen Massgaben entsprechen muss nix eingetragen werden!
bestes beileid
peterb
Immerhin ...Wenigstens hat es nix gekostet.
Dann soll der Prüfer ihn eben eintragen. Das ist doch ein typischer TÜV-Job, der Kohle bringt.Das hat wohl aufgestossen da der ja neu ist und in keinem Brief vermerkt war.
Richtig. Hast Du noch einen alten Brief oder schon das neue Dingsda (heißt jetzt anders)? Im alten Brief standen nämlich zur Bereifung zwei Ziffernpaare, wobei das zweite kurioserweise das, was im ersten Paar (Fabrikatsbindung) festgelegt wurde, wieder relativierte bzw. aufhob (Oder-Regelung).Und der Reifen zwar die richtigen Masse aufweist aber die Herstellerbindung ja nicht stimmt logisch gibt ja keine mehr.
Viel Glück. Möge der andere nicht solch ein Korinthenkacker sein.Morgen soll da wer drüber schaun der das Absegnen darf.
ebenDann soll der Prüfer ihn eben eintragen. Das ist doch ein typischer TÜV-Job, der Kohle bringt.
dein Wort in Gottes OhrViel Glück. Möge der andere nicht solch ein Korinthenkacker sein.
es gibt keine Reifenbindung.
die r hat für Reifen 2 Eintragungen.
Die brauch ich wohl Unbedenklichkeitsbescheinigung,hab nur die von Honda aber leider nicht die vom ReifenherstellerFür erhebliche Verunsicherung bei Motorradfahrern sowie bei Fahrzeug- und Reifenherstellern hat eine änderung der Strassenverkehrszulassungsordnung (StVZO) gesorgt. Bis dahin durfte man in Deutschland auch andere Reifenfabrikate als die Serienausstattung fahren, wenn eine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung des Motorradherstellers mitgeführt wurde. Durch die änderung der StVZO wurde diese verbraucherfreundliche Regelung gestrichen. Erst nach massiver Intervention des Industrie-Verbandes Motorrad Deutschland e.V. (IVM) erklärte nun das Bundesverkehrsministerium: Das Mitführen einer Herstellerfreigabe reicht - der kostenpflichtige Eintrag in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich.
Eben diese Bescheinigungen wurden im vergangnen Jahr aus dem Beispielkatalog zur StVZO für Fahrzeugumrüstungen ersatzlos gestrichen. Hintergrund dieser Entscheidung war es, den Wildwuchs bei Zubehör- und Anbauteilen einzudämmen. Dabei wurde das Kind aber mit dem Bade ausgeschüttet, denn die Überwachungsorganisationen wie TüV und Dekra interpretierten diese Streichung als einen Rückfall in alte Zeiten: Also verlangten sie wieder die Vorführung des Fahrzeuges mit einem Teilegutachten, die kostenpflichtige Abnahme des Reifenanbaus und die Eintragung der Reifen beim Straßenverkehrsamt.
Nach massiver Intervention des IVM hat das Bundesverkehrsministerium die Sachlage nun klargestellt. So hat die Reifenfabrikatsbindung bei Motorrädern nach wie vor rechtlichen Bestand. Zwar ist die Verwendung der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Reifen für den Halter weiterhin vorgeschrieben. Eine Umrüstung auf Alternativreifen der gleichen Größe ist aber zulässig, wenn diese Reifen eine Bauartgenehmigung nach der Norm ECE_R75 oder gemäß der EU-Richtlinie 971241EG haben, und wenn ein Nachweis des Fahrzeugherstellers vorliegt, dass entsprechend § 19 (2) StVZO durch den Einsatz dieser Reifen auf dem Kraftrad keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist. Laut Bundesverkehrsministerium erfüllen die Unbedenklichkeitsbescheinigungen die Anforderungen eines solchen Nachweises.
Für den Verbraucher hat sich demnach eigentlich nichts geändert. Möchte er einen anderen Reifen fahren als in den Papieren eingetragen, muss er sich beim Motorrad- oder Reifenfachhandel eine Unbedenklichkeitsbescheinigungbesorgen. Liegt diese vor, so befindet sich das Motorrad in einem vorschriftsmäßigen Zustand, die Betriebserlaubnis ist nicht erloschen, die Prüfplakette zur HU kann deswegen nicht verweigert werden, die Reifen müssen nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen und das Kraftrad muß nicht vorgeführt werden. Beim Mitführen der Bescheinigung darf der Führer des Kraftrades bei einer Verkehrskontrolle keine Beeinträchtigung durch die Polizei erfahren.
[Quelle: http://www.ivm-ev.de] Stand September 2000